Was bedeutet die bundesweite Solarpflicht in Deutschland?

Die Solarpflicht in Deutschland wird bundesweit eingeführt. Im aktuell kursierenden Referentenentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ ist ein neu geschaffener Paragraf §106 namens „Solarenergie in Gebäuden“ vorgesehen.

Mit diesem Paragrafen werden die Vorgaben aus Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie übernommen und EU-Recht in nationales Recht umgesetzt.

Inhaltlich wird mit §106 eine bundesweit gültige Solarpflicht in Deutschland für Neubauten und Bestandsgebäude eingeführt. Welche Anforderungen für Unternehmen und Kommunen gelten, können Sie in unseren Blogbeiträgen lesen.

Vorneweg sei erwähnt, dass die Vorgaben der einzelnen Bundesländer weiterhin Gültigkeit haben. Das bedeutet: Gilt für bestimmte Gebäudetypen und Parkplätze bereits heute eine Vorgabe zur Erfüllung der Solarpflicht, so wird diese Vorgabe nicht obsolet.

Zusätzlich gilt, dass die Solarpflicht in Deutschland sowohl durch eine Photovoltaik-Anlage als auch durch eine Solarthermie-Anlage erfüllt werden kann.

Konkret sind die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von der neu einzuführenden Solarpflicht in Deutschland besonders betroffen. Denn in diesen drei Bundesländern galt bisher noch keine Verpflichtung zum Bau einer Solaranlage für Neubauten oder Bestandsgebäude.

Solarpflicht in Deutschland: Diese Fristen gelten künftig

Es müssen Solaranlagen errichtet werden:

  • Ab Beginn 2027 auf Neubauten von öffentlichen Gebäuden und Neubauten von nicht-öffentlichen Gebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche.
  • Ab Beginn 2028 auf sämtlichen Bestandsbauten von öffentlichen Gebäuden mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche.
  • Zusätzlich bei einer umfassenden Dachsanierung oder Gebäuderenovierung auf Bestandsgebäuden von nicht-öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 m².
  • Ab Beginn 2029 auf sämtlichen Bestandsbauten von öffentlichen Gebäuden mit mehr als 750 m² Nutzfläche.
  • Ab Beginn 2030 auf sämtlichen Neubauten von Wohngebäuden.
  • Zusätzlich auf Neubauten von überdachten Parkplätzen, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.
  • Ab Beginn 2031 auf sämtlichen Bestandsbauten von öffentlichen Gebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche.