Was ist das Solarspitzengesetz?
Und warum es so heißt
Das sog. „Solarspitzengesetz“ sieht Änderungen an der EEG-Förderung für Photovoltaikanlagen vor. Für neu installierte Anlagen ab 2 kWp wird nun keine Vergütung mehr für die Strommengen ausgezahlt, die in Zeiträumen mit negativen Börsenstrompreisen ins Netz eingespeist werden. Statt einer Auszahlung wird der Zeitraum negativer Börsenpreise an den EEG-Förderzeitraum von 20 Jahren angehangen.
Was mit „Solarspitzen“ gemeint ist und warum das Gesetz diesen Namen trägt, werden wir am Ende des Artikels verstanden haben. Ebenso werden wir die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Betreiber von Solaranlagen übersichtlich vor Augen haben.
Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ gilt für alle Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 25.Februar 2025 in Betrieb gehen. Dieses Gesetz betrifft in Teilen auch eine Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Änderungen der Paragraphen §51 und §51a des EEG werden umgangssprachlich auch als „Solarspitzengesetz“ bezeichnet.
Das EEG gewährt eine konstante Einspeisevergütung über 20 Jahre. Egal wann eine Kilowattstunde Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird, die Einspeisevergütung war bisher immer gleich. In Zukunft passt sich die gezahlte EEG-Vergütung ein wenig an die momentane Situation am Strommarkt an. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits viel Strom im öffentlichen Netz – und der Spotmarktpreis an der Börse aufgrund eines hohen Angebots null oder sogar negativ – so wird für die zu diesem Zeitpunkt eingespeiste Kilowattstunde keine EEG-Vergütung gezahlt. Ändert sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder zu positiven Börsenpreisen für Strom, so wird von diesem Zeitpunkt an wieder die festgelegte EEG-Einspeisevergütung gezahlt.
Die ursprünglich als feste Förderung für Erneuerbare Energien gedacht EEG-Vergütung reagiert somit ein wenig auf die Situation am Strommarkt, der durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Liegt das momentane Angebot für Strom deutlich über der zeitgleichen Nachfrage, so fällt der Preis für Strom (der sog. Spotmarktpreis). Bisher wurde für den Strom aus der EEG-Förderung auch zu solchen Zeiten die feste Förderung pro Kilowattstunde gezahlt. Durch das neue Gesetz wird für neu in Betrieb genommene Anlagen nun zu Zeiten eines solchen Überangebots keine EEG-Vergütung mehr gezahlt.
Eine solche Maßnahme ist nicht nur aus wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll, sondern soll zusätzlich zu netzdienlichem Verhalten anregen. Denn wenn das Angebot für Strom bereits sehr groß ist und entsprechend das Netz bereits „gut gefüllt“, so schadet jede weitere Kilowattstunde Strom, die ins Netz eingespeist wird. Ein weiteres „Überfüllen“ des Netzes mit zusätzlichem Strom soll dann zumindest nicht auch noch mit einer Vergütung „belohnt“ werden.
Es kommt also auf die Zeiten an, in denen das Angebot für Strom bereits groß und damit die Stromnetze schon reichlich gefüllt sind. Weil diese Zeit häufig mit den Erzeugungs-spitzen der Solaranlagen übereinstimmen, heißt das Gesetz zur „Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ auch Solarspitzengesetz.
Zu Zeiten mit einem ohnehin hohen Strom-Angebot soll nicht noch mehr Strom ins Netz abgegeben werden. Für diese Zeiten wird die eigentlich zeitlich-konstante EEG-Einspeisevergütung ausgesetzt. Eine Betreiberin oder ein Betreiber einer ab 2025 in Betrieb genommenen Solaranlage erhält für Strom, der zu diesen Zeiten in Netz eingespeist wird, somit kein Geld.
Die erste Ausnahme betrifft die Anlagen-Menge, die unter das Gesetz fällt. Verpflichtend wirkt das Gesetz nämlich nur für die Anlagen, welche im Jahr 2025 oder später erstmalig ans Netz angeschlossen werden. Für alle älteren Anlagen ändert sich nichts an ihrer Vergütungssituation. Wie ältere Anlagen von diesem Gesetz sogar profitieren können, schauen wir uns in einem separaten Artikel an.
Das Gesetz gilt also erstmal nur für neu in Betrieb genommene Anlagen. Aber es gibt noch eine weitere Ausnahme. Denn damit das Gesetz auch umgesetzt werden kann, muss ein Messstellenbetreiber an einem Netzanschluss feststellen können zu welchem Zeitpunkt genau wie viel Strom von einer Solaranlage ins Netz eingespeist wurde. Ein herkömmlicher Stromzähler ist zur Speicherung einer solchen zeitlichen Auflösung allerdings nicht im Stande. Erst ein „intelligenter Stromzähler“ – auch „Smart Meter“ genannt – ist so programmiert, dass der Stromfluss in detaillierter Zeitauflösung vorliegt.
Weil besonders Privathaushalte vielerorts noch nicht über einen solchen intelligenten Stromzähler verfügen und die flächendeckende Umstellung auf diese Zähler viele Messtellenbetreiber vor logistische und technische Herausforderungen stellt, gibt es eine Ausnahme vom Gesetz.
Diese Ausnahme besagt: Es gilt eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60%, für alle Netzanschlüsse, die nach dem 25. Februar 2025 eine Solaranlage in Betrieb nehmen und zusätzlich noch nicht über einen intelligenten Stromzähler verfügen.
Da ein intelligentes Messsystem bei einer Solaranlage größer als 100 kWp ohnehin Pflicht ist, gilt diese Ausnahme nur für Anlagen kleiner als 100 Kilowatt Modulleistung. Es ist zu beachten, dass die Einspeiseleistung wesentlich vom genutzten Wechselrichter abhängt und in der Regel ein gutes Stück kleiner ist als die gesamte Modulleistung. Der Bezug der 60%-Regel auf die Einspeiseleistung statt auf die Modulleistung ist für den Solaranlagenbetreiber also positiver.
Die gerade vorgestellte Ausnahmeregelung endet nach dem Jahr in dem ein intelligentes Messsystem in den Netzanschluss eingebaut wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist dann keine Einspeisebegrenzung mehr nötig, sondern durch Ermittlung des ins Netz eingespeisten Strom im Viertelstunden-Takt greift nun die ursprüngliche Regelung der ausgesetzten EEG-Vergütung für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen.
1. Woher hat das Solarspitzengesetz sein Namen?
2. Was ist die wesentliche Aussage des Gesetzes?
3. Was ist der Sinn hinter dem Gesetz?
4. Für wen und seit wann gilt das Gesetz?
Die Solarpflicht für Städte und Kommunen ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigen Energieversorgung. Sie trägt nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern bietet auch zahlreiche wirtschaftliche Vorteile. Städte und Kommunen sollten diese Chance nutzen, um ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten und gleichzeitig ihrer Vorbildfunktion in Sachen Klimaschutz gerecht zu werden. Durch die Installation von Photovoltaikanlagen kann der städtische und kommunale Bereich nicht nur die Solarpflicht erfüllen, sondern auch ihre eigenen Energiekosten senken und ein positives Image an Ihre Bürgerinnen und Bürger vermitteln.
In einem weiteren Artikel haben wir für euch zusammengestellt, wie weitere Änderungen des Gesetzes im Detail aussehen und insbesondere wie der Kompensationsmechanismus des Gesetzes funktioniert, der die ausgefallenen Zeiten der EEG-Vergütung in einem komplizierten Prozess an den EEG-Vergütungszeitraum von 20 Jahren anhängt. Ebenso geben wir weitere Tipps, wie man mit einer alter oder neuer Solaranlage vom Solarspitzengesetz wirtschaftlich profitieren kann.
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