Änderungen am Solarspitzengesetz
Und wie funktioniert der Kompensationsmechanismus?
Warum das Solarspitzengesetz sinnvoll ist und wieso es diesen Namen trägt, haben wir bereits in einem anderen Blogbeitrag erfahren. An dieser Stelle möchten wir uns die Änderungen im Detail anschauen, den im Solarspitzengesetz aufgesetzten Kompensationsmechanismus genauer erklären und herausstellen, wie man als Photovoltaikanlagenbesitzer unter wirtschaftlichen und netzdienlichen Aspekten auf das Gesetz reagieren kann.
Das „Gesetz zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ – kurz „Solarspitzengesetz“ – drückt den anzulegenden Wert der EEG-Einspeisevergütung auf null. Dies gilt für die Viertelstunden, in denen der Spotmarktpreis an der Strombörse null oder negativ ist. Für diese Zeiten wird also keine EEG-Vergütung für eingespeisten Strom gezahlt.
Das Solarspitzengesetz setzt Anreize der produzierten Strom für Zeiten von negativen Börsenstrompreisen nicht ins Netz einzuspeisen, sondern ihn stattdessen selbst zu verbrauchen oder noch vor dem Netzverknüpfungspunkt in einen Speicher zu laden. Sobald das Stromangebot nämlich wieder sinkt und der Börsenstrompreis folglich größer als null ist, kann der zuvor zwischengespeicherte Strom wieder für die jeweils feste EEG-Einspeisevergütung ins Netz abgegeben werden.
Das Solarspitzengesetz belohnt mithin eine Flexibilisierung des Stromverbrauchs hin zu Zeiten mit hohen Erzeugungsspitzen oder die Nutzung eines Stromspeichers neben der Solaranlage.
Zusätzlich können die Betreiberinnen und Betreiber von Solaranlagen profitieren, die mit ihrer Anlage vor dem 25. Februar 2025 ans Netz gegangen sind und damit zunächst gar nicht unter das Gesetz fallen. Für Anlagen kleiner als 100 kWp kann man sich in diesem Fall nämlich freiwillig dem Solarspitzengesetz unterstellen und erhält eine Erhöhung der EEG-Einspeisevergütung von 0,6 Ct./kWh. Ohne intelligente Messeinrichtung muss auch für diesen Fall die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 60% der maximalen Leistung reduziert werden. Mit einer intelligenten Steuerungseinheit greift die Aussetzung der EEG-Vergütung zu negativen Spotmarktpreisen für Strom und ein Anhängen der Ausfallzeiten an den Förderzeitraum von 20 Jahren.
Im Folgenden soll der Kompensationsmechanismus zur Berechnung der Ausfallzeiten dargestellt werden.
Der Kompensationsmechanismus gibt den Zeitraum an, für welchen zusätzlich zu dem festen Vergütungszeitraum von 20 Jahren eine EEG-Vergütung gezahlt wird. Dieser zusätzliche Zeitraum berechnet sich, wie folgt:
Schritt 1: Berechnung eines Zeitkontigents
Als erster Schritt wird ein gewichteter Zeitraum ermittelt, für den die Einspeisevergütung über den eigentlichen Vergütungszeitraum ausgefallen ist:
Hierfür werden zunächst für die ersten ganzen 19 Jahre nach Inbetriebnahme der PV-Anlage diejenigen Viertelstunden aufaddiert, für welche aufgrund negativer Spotmarkt-Strompreise keine EEG-Vergütung gezahlt wurde. Diese aufaddierte Anzahl an Viertelstunden ergibt einen ganzzahligen Wert.
Nun wird dieser Wert mit einem Skalierungsfaktor (zurzeit 0,5) multipliziert. Das Ergebnis wird nun als „Volllastviertelstunde“ bezeichnet. Die Gewichtung mit einem Faktor soll die Tatsache abbilden, dass innerhalb der Zeit mit negativen Börsenstrompreisen nicht durchgängig die volle Modulleistung als Einspeiseleistung zur Verfügung gestanden hat. Hierüber soll der Einbezug von temporäre Verschattung, Bewölkungssituationen oder unterschiedliche Ausrichtungen der Module die Berechnungen näher an die Realität angleichen. Der Skalierungswert von 0,5 wird einheitlich von der Bundesnetzagentur festgelegt und kann sich im Laufe der kommenden 20 Jahre ändern. Er stellt zunächst eine erste Abschätzung dar, um den nachzuholenden Zeitraum der ausgefallenen Einspeisevergütung möglichst realitätsnah zu berechnen. Als Ergebnis erhält man eine Anzahl an Viertelstunden. Diese sollen möglichst äquivalent zu den aus der Energiewirtschaft auch für andere Energieerzeugungsanlagen gebräuchlichen „Volllastviertelstunden“ sein.
Die so ermittelte Zahl an Volllastviertelstunden stellt nun ein Zeitkontingent dar. Anhand dieses Kontingents lässt sich der Zeitraum berechnen, welcher im Nachgang an den EEG-Vergütungszeitraum angehangen wird.
Schritt 2: Abgleich des Zeitkontigents mit durchschnittlichen Monatswerten
In einem zweiten Schritt wird aus dem ermittelten Zeitkontingent eine Anzahl an Monaten errechnet. Für diese Anzahl an Monaten wird nach dem offiziellen Auslaufen der EEG-Vergütung die Einspeisevergütung weiterhin gezahlt.
Für die Berechnung der Anzahl an Monaten wird die folgende Tabelle an monatsspezifischen Volllastviertelstunden zugrunde gelegt. Hierbei werden für PV-Anlagen 950 Volllaststunden pro Jahr unterstellt bzw. 3.800 Volllastviertelstunden.
87 für den Monat Januar,
189 für den Monat Februar,
340 für den Monat März,
442 für den Monat April,
490 für den Monat Mai,
508 für den Monat Juni,
498 für den Monat Juli,
453 für den Monat August,
371 für den Monat September,
231 für den Monat Oktober,
118 für den Monat November und
73 für den Monat Dezember.
Die monatsspezifischen Volllastviertelstunden werden nun chronologisch so lange vom in Schritt 1 ermittelten Zeitkontingent abgezogen, bis das Zeitkontingent aufgebraucht ist. Nun verlängert sich die EEG-Einspeisevergütung um diejenigen Monate, welche noch mindestens anteilig innerhalb des Zeitkontingents liegen.
Da in den meisten Fällen die offizielle EEG-Vergütung Ende Dezember ausläuft, stellen die 87 Volllastviertelstunden im Januar den ersten Term dar, welcher vom Zeitkontingent abgezogen wird. Ist das Ergebnis so ermittelte Ergebnis noch größer als null, so folgen sukzessive die Terme 189 für den Februar, die 340 für den März und so weiter. Fällt das auf diese Weise reduzierte Zeitkontingent erstmals unter null, so gilt das Kontingent als aufgebraucht. Der auf diese Weise ermittelte Monat stellt den letzten Monat der verlängerten EEG-Einspeisevergütung dar.
Dies war eine detaillierte Beschreibung des Kompensationsmechanismuses, welcher zur Verlängerung des EEG-Einspeisevergütungszeitraums angewandt wird, um die nicht vergüteten Zeiten negativer Börsenstrompreise zu kompensieren. Nicht vergütet wird hierbei die zu Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen eingespeisten Strommengen von PV-Anlagen, welche nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.
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