Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist das wohl bekannteste Förderinstrument. Wer seinen überschüssigen Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, erhält vom Netzbetreiber eine feste Vergütung pro Kilowattstunde, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Leistung der Anlage und der Art der Einspeisung.
Für PV-Anlagen bis 100 Kilowatt Peak (kWp) gelten derzeit folgende Vergütungssätze:
Teileinspeisung (=Eigenverbrauch + Netzeinspeisung):
- Bis 10 kWp: ca. 7,94 ct/kWh
- 10–40 kWp: 6,88 ct/kWh
- 40–100 kWp: 5,62 ct/kWh
Volleinspeisung (=reine Netzeinspeisung):
- Bis 10 kWp: 12,60 ct/kWh
- 10–100 kWp: 10,56 ct/kWh
Für Inbetriebnahmen ab August 2025 gelten leicht reduzierte Vergütungssätze aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Degression von einem Prozentpunkt pro Halbjahr. Besonders zu beachten: Seit dem 25. Februar 2025 wird für Stunden mit negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr gezahlt. Die betroffenen Betreiber verlieren dadurch zwar kurzfristige Einnahmen, erhalten jedoch am Ende der 20 Jahre einen zeitlichen Ausgleich für diese Stunden.