Das Gebäudeenergiegesetz, dessen Paragraphen 71 bis 73 auch umgangssprachlich als „Heizungsgesetz“ bezeichnet werden, bildet seit dem 1. November 2020 den zentralen rechtlichen Rahmen für die energetischen Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude in Deutschland. Es vereint die zuvor geltenden Regelwerke (EnEV, EEWärmeG und EnEG) in einem einheitlichen Gesetz und wurde seither mehrfach überarbeitet. Die bislang umfangreichste Novelle trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das GEG verfolgt das Ziel, den CO₂-Ausstoß von Gebäuden deutlich zu senken. Im Fokus stehen dabei zum einen die Senkung des Primärenergiebedarfs, zum anderen die vornehmliche Erzeugung des vorhandenen Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien.
Eine Senkung des Primärenergiebedarfs findet sowohl über Effizienzsteigerung bei der Energieproduktion als auch durch umfangreiche Dämmungen der Gebäudehülle statt. So senkt etwa die Effizienz einer Wärmepumpe oder Solarthermie im Zusammenspiel mit Dämmmaßnahmen den benötigten Energiebedarf eines Gebäudes.
Die Erzeugung des noch benötigten Energiebedarfs aus vornehmlich erneuerbaren Quellen bewirkt hingegen einen möglichst geringen CO2-Fußabdruck. Etwa die Solarpflicht wirkt darauf hin, dass Strom frei von Treibhausgasen und lokal auf dem eigenen Dach erzeugt wird.
Sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien unterliegen zur Erreichung des Ziels konkreten energetischen Anforderungen.
Anforderungen bei Neubauten
Bereits seit der letzten Novelle gilt für Neubauten der Standard eines Effizienzhauses 55. Ab 2025 soll dieser Anspruch noch einmal verschärft werden: Neubauten müssen dann den Effizienzhaus-40-Standard erfüllen. Das bedeutet, dass der Energiebedarf eines neuen Hauses nur noch 40 % des Bedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen darf.
Zusätzlich muss jede neu eingebaute Heizungsanlage künftig zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Anforderungen bei Bestandsgebäuden
Auch bei Bestandsgebäuden ist das Ziel Wärme- und Kältebedarf möglichst zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien zu decken. Es besteht zwar keine Pflicht zur Heizungserneuerung, doch bei Renovierung, Erweiterungen und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards eingehalten werden – insbesondere in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle oder den energetischen Standard der Heizungsanlage.
Darüber hinaus gilt eine Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel, die dazu verpflichtet innerhalb von zwei Jahren energetische Effizienz-Maßnahmen umzusetzen.